People's Communication Charter

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Charta ueber die Kommunikation der Menschen

Die Unterzeichner dieser Charta bestaetigen:

Kommunikation ist grundlegend fuer das individuelle und gesellschaftliche Leben. Jeder hat das Recht teil zu nehmen an Kommunikation, und mit zu entscheiden ueber die Kommunikation innerhalb und zwischen Gesellschaften. Die Mehrheit der Menschen in die Welt fehlen die technologische Mittel fuer ihre Ueberlebung und Kommunikation. Noch nicht die Haelfte der Menschheit hat je ein Telefongespraech gefuehrt. Die Zusammenschluss kommerzieller Medien zu einer kleinen Anzahl uebernationaler Konzerne hoehlt die oeffentliche Sphaere aus und behindert die Befriedigung des Kultur- und Informationsbedarfs, einschliesslich die Meinungsvielfalt und die Mannigfaltigkeit kultureller Erzeugnisse und fuer die Demokratie notwendige Sprachen. Massives und durchdringendes Mediengewalt polarisiert Gesellschaften, verschaerft Konflikten, und kultiviert Angst und Misstrauen, indem die Leute verletzbar und abhaengig gemacht werden. Stereotype Portraete missrepresentieren uns allen und stigmatisieren die Schwaecheren unter uns. Darum unterzeichnen wir diese Charta, die festlegt welche Kommunikationsrechten und -Verantwortlichkeiten zu respektieren sind in demokratische Staten und in das internationale Recht.
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Artikel 1. Respect.

Jeder hat das Recht mit Respekt behandelt zu werden, zufolge den grundlegenden menschenrechtlichen Normen des Wuerdes, Integritaets, Identitaets und Non-diskriminierungs.

Article 2. Freiheit.

Jeder hat das Recht auf Zugang zu Kommunikationskanaele, ungehindert von oeffentliche oder kommerzielle Kontrolle.

Article 3. Zugang.

Um ihre Rechte aus zu ueben, muss jeder fairen und gerechten Zugang haben zu lokale und mondiale Mitteln und Bedingungen fuer konventionelle und fortschrittliche Kommunikationskanaele; um Meinungen, Informationen und Ideen zu erhalten in ihre eigene Sprache; um ein breites Spektrum von kulturellen Produkten fuer eine Vielfalt an Geschmaeckern und Interessen zu empfangen; und um einfache Zugang zu haben zu Daten ueber die Eigentuemer der Medien und Informationsquellen. Einschraenkungen dieses Zugangs koennen nur stattfinden auf ein guter und zwingender Grund, wenn vorgeschrieben durch internationalen mensenrechtliche Normen oder wenn notwendig zum Schutz einer demokratischen Gesellschaft oder der Grundrechte von Anderen.

Artikel 4. Unabhaengigkeit.

Die Verwirklichung des Menschenrechtes teil zu nehmen an, bei zu tragen zu und zu profitieren von der Entwicklung selbstverwaltender Kommunikationsstrukturen erfordert eine internationale Hilfeleistung zur Entwicklung unabhaengiger Medien; Trainingsprogramme fuer professionelle Medienarbeiter; der Gruendung unabhaengiger Interessenvertretungen oder Gewerkschaften fuer Journalisten und von Vereinigungen der Herausgeber und Verleger; und die Annahme von internationale Normen.

Artikel 5. Alphabetisierung.

Jeder hat das Recht sich die Informationen und Faehigkeiten zu erwerben, die notwendig sind um vollstaendig teil zu nehmen an der oeffentliche Auseinandersetzung und Kommunikation. Dazu sind erfordert: die Faehigkeit zu lesen, zu schreiben und zu erzaehlen; eine kritische Medienbewusstheit; die Faehigkeit mit Komputer zu arbeiten; und Unterricht ueber die Rolle der Kommunikation im Gesellschaft.

Artikel 6. Schutz der Journalisten.

Journalisten muss den vollstaendigen Schutz des Gesetzes gewaehrdet werden, einschliesslich des internationales Menschenrechtes, vorerst in Gebieten wo bewaffneten Konflikten herrschen. Ihnen muss sichere, ungehinderter Zugang zu Informationsquellen gestattet sein, und es muss ihnen moeglich sein, wenn notwendig, ihr Recht ueber eine internationale Koerperschaft einzufordern.

Artikel 7. Recht auf Erwiderung.

Jeder hat ein Recht auf Erwiderung und auf Entschaedigung im Fall des Schadens durch falsche Informationen. Betroffene Einzelpersonen sollten eine Moeglichkeit erhalten zur unverzueglichen Korrektur unwahrer Tatsachen, die sie betreffen und an deren Berichtigung sie ein berechtigtes Interesse haben. Diese Richtigstellungen sollten wie die urspruenglichen Aeusserungen plaziert werden. Staaten sollten Strafen auferlegen fuer bewiesen Schadenfallen, oder Richtigstellungen fordern, wenn ein Gericht hat geurteilt dass ein Informationsanbieter mit Wissen und Willen ungenaue oder irrefuehrende und schadende Information verbreitet hat, oder die Verbreitung davon ermoeglicht hat.

Artikel 8. Kulturelle Identitaet.

Jeder hat ein Recht auf Schutz seiner kulturellen Identitaet. Dies enthaltet das Respekt fuer jeders Bemuehungen sich kulturell zu entwickeln und das Recht sich freilich in der eigenen Sprache auszudrucken. Jeders Recht auf Schutz des lokalen Kulturraumes und kulturellen Erbes sollte die uebrige Menschenrechten oder die Vorschriften dieses Chartas nicht beeinschraenken.

Artikel 9.Verschiedenheit an Sprachen.

Jeder hat ein Recht auf ein Verschiedenheit an Sprachen. Dies enthaltet das Recht sich auszudrucken in und Zugang zu erhalten zu Information in der eigenen Sprache, das Recht ihre eigene Sprache zu verwenden in von der Staat finanzierte Bildungsanstalten, und das Recht, wenn gewuenscht, adaequate Vorschriften fuer die Benuetzung von Minderheitssprachen zu erhalten.

Artikel 10. Teilnahme ans Politische.

Jeder hat das Recht teil zu nehmen an oeffentliche Entscheidungen ueber die Informationsverbreitung; die Erlangung und Nutzung von Wissen; die Bewahrung, der Schutz und die Entwicklung des Kulturs; die Auswahl und Anwendung von Kommunikationstechnologien; und die Struktur und Politik von Medienindustrien.

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Artikel 11. Rechten des Kindes.

Kinder haben ein Recht auf Produkten der Massenmedien, die auf ihre Beduerfnissen und Belangen gerichtet sind und ihre gesunde physische, geistige und emotionelle Entwicklung foerdern. Sie sollten beschuetzt werden von schaedliche Medienprodukten und von kommerzielle und andere Ausbeutung zu Hause, in der Schule und in Spielplatzen, Arbeitsorten oder Geschaeften. Nationen sollten die Produktion und weite Distribution foerdern von kulturelles und Freizeitsmaterial hoher Qualitaet, das entwickelt wird fuer Kinder in ihre eigene Sprache.

Artikel 12. Cyberspace.

Jeder hat ein Recht auf universellen Zugang zu und gerechten Nutzung von der Cyberspace. Ihre Rechte auf freie und offene Gemeinschaften in Cyberspace, ihre Freiheit elektronischer Meinungsaeusserungs, und ihre Freiheit von elektronische Beobachtung und Eindringung, sollten geschuetzt sein.

Artikel 13. Privacy.

Jeder hat das Recht geschuetzt zu werden fuer die Veroeffentlichung von fuer das oeffentliche Wohl irrelevanten Behauptungen, oder von privater Fotos und uebrige nicht autorisierte privater Kommunikation, oder von vertraulich gesendete oder erhaelte privater Information. Datenbestanden, herbekommen von privater oder Arbeitskommunikationen und Transaktionen, sollten nicht genutzt werden fuer nicht autorisierte kommerzielle oder allgemeine Beobachtungsziele. Nationen sollten aber dafuer Sorge tragen, dass der Privacyschutz nicht unnoetig die Freiheit der Meinungsaeusserungs oder der Justizverwaltung beeinschraenkt.

Artikel 14. Schaden.

Jeder hat gesetzlichen Schutz gegen Vorverurteilung durch die Medien. Medien sollten nicht das Leben von Personen verzerrt darstellen, Vorurteile schueren, indem sie Menschen oder Situationen diskriminierend darstellen, oder die Wuerde und Faehigkeiten der Gegner in nationalen, rassischen oder ethnischen Konflikten herabsetzen. Medien sollten zur Veraenderung der sozialen und kulturellen Rolle von Maennern und Frauen beitragen, um Vorurteile und alle anderen Gebraeuche, welche auf der Idee der Minderwertigkeit oder Ueberlegenheit eines der Geschlechter oder auf stereotypen Rollenbildern fuer Maenner und Frauen beruhen, abzubauen.

Artikel 15. Gerechtigkeit.

Jeder hat das Recht dass die Mindeststandards fuer die Berichterstattung in einem laufenden Verfahren respektiert werden. Diese Mindeststandards beinhalten, dass die Medien die Angeklagten nicht vorverurteilen sollen, bevor nicht die Gerichteeinen Schuldspruch gefaellt haben.

Artikel 16. Konsum.

Jeder hat ein Recht auf Schutz vor irrefuehrender und verzerrter Information. Dies betrifft die Aussendung von Nachrichten, die Bereitstellung von Konsumenteninformation, und im besonderen auf Kinder gezielte Werbung. Nachrichten sollten auf Genauigkeit und Objektivitaet basieren. Die Bereitstellung von Konsumenteninformation sollte geleitete sein vom Recht des Konsumenten auf den Schutz seiner Gesundheit und Sicherheit, auf den Schutz seiner oekonomischer Interessen, vom Recht auf Entschaedigung und dem Recht auf Vertretung.

Artikel 17. Verantwortlichkeit.

Die Medien sollten eine Einrichtung schaffen, mit der sie gegenueber der Oeffentlichkeit Rechenschaft ablegen koennen, etwa durch selbstreguliernde Koerperschaften, die aus den Medien gebildet werden oder durch Redaktionsstatuten in den Print- und audiovisuellen Medien, mit dem Ziel, die redaktionelle Unabhaengigkeit zu verstaerken. Die Medien sollten sich einem ethischen Prinzip unterordnen, das den freien Ausdruck und die genaue Information der Oeffentlichkeit in Angelegenheit oeffentlichen Interesses gewaehrleistet.

Artikel 18. Durchfuehrung.

Um die Realisierung der Charta zu sichern und zu foerdern, sind die Parteien angehalten: A. Allgemeine Bestimmungen: a. Die Charta zu publizieren und auszusenden; b. Die Verwirklichung der Massnahmen dieser Charta innerhalb ihrer eigenen Bewegungen sicher zu stellen; c. In ihrer eigenen Umgebung das Verhalten der Medien und Informationsanbieter sowie der Kulturproduzenten Im Lichte der Standards dieser Charta zu ueberwachen; d. Regelmaessig ueber die Verwirklichung der Charta an eine Kommission fuer die "Realisierung der Charta" zu berichten. B. Institutionelle Bestimmungen: Eine "Kommission zu Realisierung der Charta" sollte von (aus) allen Parteien, die die Charta uebernommen haben, gebildet werden. Funktionen der Kommission: a) Die Ueberwachung der Realisierung der Charta zu koordinieren; b) Beschwerden ueber Verletzungen der Massnahmen der Charta von Parteien oder nicht-Parteien der Charta; c) In Beschwerdefaellen zu schlichten; d) Die Charta zu detaillieren, zu erweitern und anzupassen; e) Regelmaessige Revisionen der Charta zu koordinieren. Vorgangsweisen: ad b.) Jedermann, der eine Verletzung der Bestimmungen der Charta durch Unterzeichner der Charta oder durch Medien, Informationsanbieter oder Kulturproduzenten beobachtet, kann bei der Kommission eine schriftliche Beschwerde gegen diese Partei einbringen. Die Kommission wird die betroffenen Parteien mittels einer Kopie des Beschwerdebriefes informieren, und sie um Stellungnahme bitte. Die Kommission kann entscheiden Klaeger und Beklagten anzuhoeren. Klaeger und Beklagter werden schriftlich von der Entscheidung der Kommission informiert. Die Kommission kann eine Beschwerde als berechtigt oder als unberechtigt befinden. Die Schlichtung in Beschwerdefaellen wird einem anerkannten und bestimmten Verfahren folgen. ad e.) Die Revisionen sollten wiederkehrend sein und die erste formelle Revision sollte laengstens 5 Jahre nach der UEbernahme der Charta stattfinden.

PCC, p/a Society for Old and New Media, Nieuwmarkt 4, 1012 CR Amsterdam, phone: +31 20 5579898, fax: +31 20 5579880 pccmaster@waag.org

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