Artikel 11. Rechten des Kindes.
Kinder haben ein
Recht auf Produkten der Massenmedien, die auf ihre Beduerfnissen und
Belangen gerichtet sind und ihre gesunde physische, geistige und
emotionelle Entwicklung foerdern. Sie sollten beschuetzt werden von schaedliche Medienprodukten und von kommerzielle und andere Ausbeutung zu Hause, in der Schule und in Spielplatzen, Arbeitsorten oder Geschaeften. Nationen
sollten die Produktion und weite Distribution foerdern von
kulturelles und Freizeitsmaterial
hoher Qualitaet, das entwickelt wird
fuer Kinder in ihre
eigene Sprache.
Artikel 12. Cyberspace.
Jeder hat ein Recht auf universellen Zugang zu und gerechten Nutzung von der Cyberspace. Ihre Rechte auf freie und offene Gemeinschaften in Cyberspace, ihre Freiheit elektronischer Meinungsaeusserungs, und ihre Freiheit von elektronische Beobachtung und Eindringung, sollten geschuetzt sein.
Artikel 13. Privacy.
Jeder hat das Recht geschuetzt zu werden fuer
die Veroeffentlichung
von fuer das oeffentliche Wohl irrelevanten
Behauptungen, oder von privater
Fotos und uebrige nicht autorisierte
privater Kommunikation, oder von
vertraulich gesendete oder erhaelte
privater Information. Datenbestanden,
herbekommen von privater oder
Arbeitskommunikationen und Transaktionen,
sollten nicht genutzt werden
fuer nicht autorisierte kommerzielle oder allgemeine
Beobachtungsziele.
Nationen sollten aber dafuer Sorge tragen, dass der
Privacyschutz nicht
unnoetig die Freiheit der
Meinungsaeusserungs oder der Justizverwaltung
beeinschraenkt.
Artikel 14. Schaden.
Jeder hat gesetzlichen Schutz
gegen Vorverurteilung durch die
Medien. Medien sollten nicht das Leben von
Personen verzerrt
darstellen, Vorurteile schueren, indem sie Menschen oder
Situationen
diskriminierend darstellen, oder die Wuerde und Faehigkeiten
der
Gegner in nationalen, rassischen oder ethnischen Konflikten
herabsetzen. Medien sollten zur Veraenderung der sozialen und
kulturellen
Rolle von Maennern und Frauen beitragen, um Vorurteile
und alle anderen
Gebraeuche, welche auf der Idee der
Minderwertigkeit oder Ueberlegenheit
eines der Geschlechter oder auf
stereotypen Rollenbildern fuer Maenner und
Frauen beruhen,
abzubauen.
Artikel 15. Gerechtigkeit.
Jeder hat das
Recht dass die Mindeststandards fuer die
Berichterstattung in einem
laufenden Verfahren respektiert werden.
Diese Mindeststandards beinhalten,
dass die Medien die Angeklagten
nicht vorverurteilen sollen, bevor nicht
die Gerichteeinen
Schuldspruch gefaellt haben.
Artikel 16. Konsum.
Jeder hat ein Recht auf Schutz vor irrefuehrender und verzerrter
Information. Dies betrifft die Aussendung von Nachrichten, die
Bereitstellung von Konsumenteninformation, und im besonderen auf
Kinder
gezielte Werbung. Nachrichten sollten auf Genauigkeit und
Objektivitaet
basieren. Die Bereitstellung von
Konsumenteninformation sollte geleitete
sein vom Recht des
Konsumenten auf den Schutz seiner Gesundheit und
Sicherheit, auf den
Schutz seiner oekonomischer Interessen, vom Recht auf
Entschaedigung
und dem Recht auf Vertretung.
Artikel 17.
Verantwortlichkeit.
Die Medien sollten eine Einrichtung schaffen, mit
der sie gegenueber
der Oeffentlichkeit Rechenschaft ablegen koennen, etwa
durch
selbstreguliernde Koerperschaften, die aus den Medien gebildet
werden oder durch Redaktionsstatuten in den Print- und
audiovisuellen
Medien, mit dem Ziel, die redaktionelle
Unabhaengigkeit zu verstaerken.
Die Medien sollten sich einem
ethischen Prinzip unterordnen, das den
freien Ausdruck und die
genaue Information der Oeffentlichkeit in
Angelegenheit
oeffentlichen Interesses gewaehrleistet.
Artikel 18.
Durchfuehrung.
Um die Realisierung der Charta zu sichern und zu
foerdern, sind die
Parteien angehalten:
A. Allgemeine Bestimmungen:
a.
Die Charta zu publizieren und auszusenden;
b. Die Verwirklichung der
Massnahmen dieser Charta innerhalb ihrer
eigenen Bewegungen sicher zu
stellen;
c. In ihrer eigenen Umgebung das Verhalten der Medien und
Informationsanbieter sowie der Kulturproduzenten Im Lichte der
Standards
dieser Charta zu ueberwachen;
d. Regelmaessig ueber die Verwirklichung der
Charta an eine
Kommission fuer die "Realisierung der Charta" zu berichten.
B. Institutionelle Bestimmungen:
Eine "Kommission zu Realisierung der
Charta" sollte von (aus) allen
Parteien, die die Charta uebernommen haben,
gebildet werden. Funktionen
der Kommission:
a) Die Ueberwachung der
Realisierung der Charta zu koordinieren;
b) Beschwerden ueber Verletzungen
der Massnahmen der Charta von
Parteien oder nicht-Parteien der Charta;
c)
In Beschwerdefaellen zu schlichten;
d) Die Charta zu detaillieren, zu
erweitern und anzupassen; e)
Regelmaessige Revisionen der Charta zu
koordinieren.
Vorgangsweisen:
ad b.) Jedermann, der eine Verletzung der
Bestimmungen der Charta durch
Unterzeichner der Charta oder durch Medien,
Informationsanbieter oder
Kulturproduzenten beobachtet, kann bei der
Kommission eine schriftliche
Beschwerde gegen diese Partei einbringen. Die
Kommission wird die
betroffenen Parteien mittels einer Kopie des
Beschwerdebriefes
informieren, und sie um Stellungnahme bitte. Die
Kommission kann
entscheiden Klaeger und Beklagten anzuhoeren. Klaeger und
Beklagter
werden schriftlich von der Entscheidung der Kommission
informiert. Die
Kommission kann eine Beschwerde als berechtigt oder als
unberechtigt
befinden. Die Schlichtung in Beschwerdefaellen wird einem
anerkannten
und bestimmten Verfahren folgen.
ad e.) Die Revisionen
sollten wiederkehrend sein und die erste formelle
Revision sollte
laengstens 5 Jahre nach der UEbernahme der Charta
stattfinden.
PCC, p/a Society for Old and New Media,
Nieuwmarkt 4, 1012 CR Amsterdam, phone: +31 20 5579898, fax: +31 20 5579880 pccmaster@waag.org
|
|